Antrag

Die FDP-Fraktion beantragt zur „Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen der Stadt Halle (Westf.) vom 24.02.2011“ folgende Änderung zu beschließen:

1. Die Fristen für die Prüfung von privaten Abwasserleitungen werden an die neuen Regelungen des Landeswassergesetzes angepaßt, so daß künftig für Gebäude in Wasserschutzgebieten die gesetzlich möglichen Maximalfristen zur Dichtheitsprüfung (d.h. für Gebäude erbaut vor 1965 der 31.12.2015 und für jüngere Gebäude der 31.12.2020) angewendet werden.

2. Gebiete außerhalb von Wasserschutzgebieten in Halle werden vollständig und dauerhaft von der verpflichtenden Dichtheitsprüfung ausgenommen.

Begründung:
Die Neuregelung der Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen, die Ende Februar 2013 im Düsseldorfer Landtag verabschiedet wurde, überläßt den Kommunen die Entscheidung, in welcher Weise Dichtheitsprüfungen privater Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten erfolgen sollen. Dieser eröffnete Spielraum sollte im Sinne einer möglichst unbürokratischen und für die Bürger kostengünstigen Lösung genutzt werden. Aus diesem Grunde sollten die Gebiete außerhalb von Wasserschutzgebieten in der Stadt Halle im Rahmen der Neuregelung der entsprechenden Satzungsbestimmungen von der Dichtheitsprüfung ausgenommen werden.

Bei den Gebäuden innerhalb von Wasserschutzgebieten sollte der sich durch die neue gesetzliche Regelung ergebende Spielraum hinsichtlich einer Verlängerung der Fristen genutzt werden, um die Nachteile aus der verpflichtenden Dichtheitsprüfung für die Bürger so gering wie möglich zu halten.